Samstag, 11. Oktober 2014
Bevormundung
fallstaff, 13:29h
"- Gefahr von Missbrauch, der sehr vielfältig sei kann
- Gefahr von Werteverlust
- Verlust der Chance nachhaltig helfen zu können
- Irreversibilität des Geschehenen, das nicht mehr K
orrigieren, das nicht mehr Zurück(nehmen)können
- Bei schwerkranken, leidenden Menschen können Phasen mit starker Suizidneigung und Todessehnsucht von Phasen mit Ablehnung oder
Aufgabe von Suizidgedanken abgelöst werden
- Suizidgedanken lassen sich durchaus beeinflussen
- Schutzbedürftigkeit und Erhaltung des Lebens (als
ethischeKategorie)
- Es lässt sich schwer ermitteln, ob tatsächlich der
Wunsch nach aktiverSterbehilfe vorlag
- Es liegt selten eine „freie“ Willensentscheidung vor
das sind einige der gängigen Argumente.
-Palliativangebote sind nicht bekannt /
werden nicht genutzt"
das sind einige der gängigen Argumente christlich fundierter Gegner des selbstbestimmten Sterbens
Die vom Leben schwer gezeichneten Menschen erwidern darauf, es ist mein Schmerz und nicht derjenige, der hier Leben vorschreiben will.
Derjenige, der selbstbestimmt sein Leben beenden will,
steht nicht in der Begründungspflicht, es ist sein Recht der freien Verfügung,so wie er ein Recht auf Handlungsfreiheit hat. Diesen Aspekt hat Udo Reiter, der sich gestern erschossen hat ( also nicht auf eine Weise starb, wie er sich wünschte,würdevoll,in Frieden) zu wenig betont
Wenn es ein Recht ist,muß die Gemeinschaft,der Staat eine Begründung vorweisen,in dieses Recht einzugreifen. Da es grundgesetzlich keine Pflicht zum Leben gibt,taucht die allgemeine Frage auf,wie sehr muss der Mensch vor sich selbst geschützt werden?
"»Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gemeinschaft rechtmäßig ausüben darf, der ist: die Schädigung anderer zu verhüten."meint John Stuart Mill. Es gibt zahlreiche Bestimmungen, die den Menschen vor sich selbst schützen,aber mit dem Argument,andere seien betroffen.Ob man an Anschnallpflicht oder Helmtragen denkt, an Impfungen oder andere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Zugleich gibt es einen weitreichenden Konsens darüber , dass es einen umfassenden Zugriff des Staates nicht geben darf,man lese corpus delicti von Juli Zeh.
Es kommt eine weitere Überlegung hinzu. Ist das selbstbestimmte Sterben eigentlich bloß in der allgemenen Handlungsfreiheit angesiedelt oder in dem Wüdeartikel 1 GG? Ist eine so elementare Frage des Daseins nicht basal? Eine Mensch, der seinen Lebenszweck nicht mehr als erfüllbar ansieht,soll gezwungen werden weiterzuleben,auch,wenn er entsetzliche Schmerzen hat, fast nur noch ein unbeherrschbarer Körper ist?
Wenn wir das selbstbestimmte Sterben in Art 1 GG verorten,können Gründe, die die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken, nicht gegen dieses Grundrecht in Stellung bringen.
Die Befürworter des selbstbestimmten Sterben sollten sehr viel selbstbewußter in ihren Positionen auftreten und die Beweispflicht den Gegnern eines solchen Rechts zuschreiben.
- Gefahr von Werteverlust
- Verlust der Chance nachhaltig helfen zu können
- Irreversibilität des Geschehenen, das nicht mehr K
orrigieren, das nicht mehr Zurück(nehmen)können
- Bei schwerkranken, leidenden Menschen können Phasen mit starker Suizidneigung und Todessehnsucht von Phasen mit Ablehnung oder
Aufgabe von Suizidgedanken abgelöst werden
- Suizidgedanken lassen sich durchaus beeinflussen
- Schutzbedürftigkeit und Erhaltung des Lebens (als
ethischeKategorie)
- Es lässt sich schwer ermitteln, ob tatsächlich der
Wunsch nach aktiverSterbehilfe vorlag
- Es liegt selten eine „freie“ Willensentscheidung vor
das sind einige der gängigen Argumente.
-Palliativangebote sind nicht bekannt /
werden nicht genutzt"
das sind einige der gängigen Argumente christlich fundierter Gegner des selbstbestimmten Sterbens
Die vom Leben schwer gezeichneten Menschen erwidern darauf, es ist mein Schmerz und nicht derjenige, der hier Leben vorschreiben will.
Derjenige, der selbstbestimmt sein Leben beenden will,
steht nicht in der Begründungspflicht, es ist sein Recht der freien Verfügung,so wie er ein Recht auf Handlungsfreiheit hat. Diesen Aspekt hat Udo Reiter, der sich gestern erschossen hat ( also nicht auf eine Weise starb, wie er sich wünschte,würdevoll,in Frieden) zu wenig betont
Wenn es ein Recht ist,muß die Gemeinschaft,der Staat eine Begründung vorweisen,in dieses Recht einzugreifen. Da es grundgesetzlich keine Pflicht zum Leben gibt,taucht die allgemeine Frage auf,wie sehr muss der Mensch vor sich selbst geschützt werden?
"»Dass der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gemeinschaft rechtmäßig ausüben darf, der ist: die Schädigung anderer zu verhüten."meint John Stuart Mill. Es gibt zahlreiche Bestimmungen, die den Menschen vor sich selbst schützen,aber mit dem Argument,andere seien betroffen.Ob man an Anschnallpflicht oder Helmtragen denkt, an Impfungen oder andere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Zugleich gibt es einen weitreichenden Konsens darüber , dass es einen umfassenden Zugriff des Staates nicht geben darf,man lese corpus delicti von Juli Zeh.
Es kommt eine weitere Überlegung hinzu. Ist das selbstbestimmte Sterben eigentlich bloß in der allgemenen Handlungsfreiheit angesiedelt oder in dem Wüdeartikel 1 GG? Ist eine so elementare Frage des Daseins nicht basal? Eine Mensch, der seinen Lebenszweck nicht mehr als erfüllbar ansieht,soll gezwungen werden weiterzuleben,auch,wenn er entsetzliche Schmerzen hat, fast nur noch ein unbeherrschbarer Körper ist?
Wenn wir das selbstbestimmte Sterben in Art 1 GG verorten,können Gründe, die die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken, nicht gegen dieses Grundrecht in Stellung bringen.
Die Befürworter des selbstbestimmten Sterben sollten sehr viel selbstbewußter in ihren Positionen auftreten und die Beweispflicht den Gegnern eines solchen Rechts zuschreiben.
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